Anliegen beim Gewerbeamt
Jede Meldung hat ihr eigenes Formular, ihre eigene Gebühr und ihre eigene Frist. Diese Übersicht zeigt, welches Verfahren wann greift – von der einfachen Anzeige bis zur erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
GewerbeanmeldungDer Start jeder gewerblichen Tätigkeit: Anmeldung nach § 14 GewO beim Gewerbeamt der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt.GewerbeummeldungPflicht bei Umzug innerhalb der Gemeinde, Wechsel oder Erweiterung der Tätigkeit – Formular GewA 2.GewerbeabmeldungBeendigung der gewerblichen Tätigkeit – Formular GewA 3, in vielen Kommunen gebührenfrei.Kleingewerbe anmeldenKein eigener Rechtsstatus, sondern ein Sammelbegriff: Gewerbe ohne Handelsregistereintrag, häufig kombiniert mit der Kleinunternehmerregelung.Nebengewerbe anmeldenSelbstständigkeit neben Anstellung oder Studium – meldepflichtig wie jedes Gewerbe, mit eigenen Fallstricken bei Sozialversicherung und Arbeitgeber.ReisegewerbekarteErforderlich für gewerbliche Tätigkeit ohne feste Betriebsstätte – Verkauf, Dienstleistung oder Bestellungsaufnahme unterwegs (§ 55 GewO).GaststättenerlaubnisNötig, wenn Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt wird – Konzession nach dem jeweiligen Landesgaststättenrecht.Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)Erlaubnispflicht für Sicherheitsdienste, mit Sachkundeprüfung, Zuverlässigkeitsprüfung und Eintrag ins Bewacherregister.Maklererlaubnis (§ 34c GewO)Pflicht für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer – mit Zuverlässigkeits- und Vermögensprüfung.Handwerk statt Gewerbeamt? Die AbgrenzungZulassungspflichtige Handwerke brauchen zusätzlich die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer.