Wer ein stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, muss das nach § 14 der Gewerbeordnung anzeigen – und zwar bei der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt. Nicht am Wohnort, wenn beides auseinanderfällt, und für jede weitere Betriebsstätte separat.
Die Anmeldung ist eine Anzeige, keine Genehmigung. Das Amt prüft nicht, ob Ihre Geschäftsidee tragfähig ist; es nimmt die Meldung entgegen und verteilt sie weiter. Genau deshalb ist die Beschreibung der Tätigkeit so wichtig: Sie entscheidet darüber, ob die IHK oder die Handwerkskammer zuständig wird, ob eine Erlaubnis nach §§ 30–34 GewO nötig ist und wie das Finanzamt Ihre Einkünfte einordnet.
Ein verbreiteter Irrtum ist der Zeitpunkt. Angemeldet wird bei Aufnahme der Tätigkeit, nicht Wochen vorher und nicht erst mit der ersten Rechnung. Eine rückwirkende Anmeldung ist möglich, kann aber ein Bußgeld nach sich ziehen – die Gewerbeordnung sieht dafür einen Rahmen bis 1.000 Euro vor.
Keine Gewerbeanmeldung brauchen Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Journalisten, Künstler und ähnliche Katalogberufe) sowie reine Land- und Forstwirtschaft. Diese Abgrenzung entscheidet das Finanzamt, nicht das Gewerbeamt – bei Mischtätigkeiten lohnt die Rückfrage vor der Anmeldung.
Ablauf Schritt für Schritt
- Formular GewA 1 ausfüllen – online über das Portal Ihrer Kommune oder vor Ort
- Tätigkeit möglichst präzise beschreiben (davon hängen Erlaubnispflicht und IHK-/HWK-Zuordnung ab)
- Gebühr entrichten, Gewerbeschein erhalten
- Das Amt informiert automatisch Finanzamt, IHK oder HWK, Berufsgenossenschaft und ggf. weitere Stellen
- Innerhalb eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER einreichen
Diese Unterlagen brauchen Sie
- Personalausweis oder Reisepass (bei Pass zusätzlich Meldebescheinigung)
- Bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die jeweilige Erlaubnis oder Genehmigung
- Bei Nicht-EU-Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel mit Erlaubnis zur Selbstständigkeit
- Bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug
- Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
Häufige Fragen
Was kostet die Gewerbeanmeldung?
Die Gebühr setzt jede Kommune selbst fest und liegt üblicherweise zwischen 20 und 65 Euro. Für juristische Personen und bei mehreren Betriebsinhabern liegt sie meist höher als für Einzelunternehmen.
Kann ich das Gewerbe online anmelden?
In den meisten Bundesländern ja – über das jeweilige Landes- oder Kommunalportal. Ob Ihre Gemeinde das anbietet, steht auf ihrer offiziellen Website; verlinkt ist sie auf jeder Stadtseite hier.
Brauche ich für ein Nebengewerbe eine Anmeldung?
Ja. Die Gewerbeordnung unterscheidet nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerb. Relevant wird die Unterscheidung erst bei Sozialversicherung und Steuer.
Was passiert nach der Anmeldung?
Das Gewerbeamt leitet die Daten weiter. Sie erhalten Post vom Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) sowie von IHK oder Handwerkskammer, bei der eine Pflichtmitgliedschaft besteht.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gebühren, Zuständigkeiten und Verfahren legen die Kommunen und Länder eigenständig fest und können sich ändern.