Die Erlaubnis nach § 34c GewO deckt mehrere Tätigkeiten ab, die oft in einen Topf geworfen werden, rechtlich aber getrennt beantragt werden: die Vermittlung von Immobilien und Darlehen, die Bauträgertätigkeit und die Baubetreuung. Wer nur vermittelt, braucht nicht die weitergehende Bauträgererlaubnis – und sollte sie auch nicht beantragen, weil die Anforderungen deutlich höher sind.
Geprüft werden Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis oder ein laufendes Insolvenzverfahren führen regelmäßig zur Ablehnung. Vermögensdelikte in der Vergangenheit ebenfalls.
Seit 2018 gilt eine Weiterbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren – für Erlaubnisinhaber und für unmittelbar mitwirkende Beschäftigte. Die Nachweise sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Ablauf Schritt für Schritt
- Erlaubnisumfang festlegen – Vermittlung, Bauträger und Baubetreuung sind getrennte Tatbestände
- Antrag mit Nachweisen bei der zuständigen Stelle einreichen
- Prüfung von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen
- Nach Erteilung: Weiterbildungspflicht von 20 Stunden in drei Jahren beachten
Diese Unterlagen brauchen Sie
- Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis Belegart 0 und Gewerbezentralregisterauszug
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Insolvenzbekanntmachungen
- Bei Bauträgern zusätzlich: Nachweise zur Vermögenslage
Häufige Fragen
Brauche ich als Immobilienmakler zwingend § 34c?
Ja, sobald Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Kauf- oder Mietverträgen über Immobilien vermitteln oder die Gelegenheit dazu nachweisen.
Deckt die Erlaubnis auch Bauträgergeschäfte?
Nein, das ist ein eigener Erlaubnistatbestand mit strengeren Anforderungen, insbesondere zur Vermögenslage.
Was gilt bei der Weiterbildungspflicht?
20 Stunden in drei Jahren, für Erlaubnisinhaber und mitwirkende Mitarbeiter. Die Nachweise prüft die Behörde stichprobenartig.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gebühren, Zuständigkeiten und Verfahren legen die Kommunen und Länder eigenständig fest und können sich ändern.