Glossar

Gewerbeanzeige (§ 14 GewO)

Definition: Die gesetzliche Pflicht, Beginn, Änderung und Aufgabe eines stehenden Gewerbes der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

In der Praxis

Eine Anzeige, keine Genehmigung: Das Amt darf die Aufnahme nicht verweigern, sondern nimmt sie entgegen und leitet sie weiter. Verspätung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Verwandte Begriffe

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