Ratgeber

Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO: Auslöser und Gegenmittel

Wenn das Amt die Selbstständigkeit beendet – wie es dazu kommt und was Betroffene tun können.

Die Gewerbeuntersagung ist das schärfste Instrument des Gewerberechts: Sie beendet die Tätigkeit, kann auf sämtliche Gewerbe erweitert werden und wirkt bundesweit.

Der zentrale Maßstab: Unzuverlässigkeit

§ 35 GewO knüpft an die Prognose an, dass der Betrieb nicht ordnungsgemäß geführt wird. Die häufigsten Auslöser sind in der Praxis wenig spektakulär: erhebliche Steuerrückstände, unterlassene Steuererklärungen, ausbleibende Sozialversicherungsbeiträge und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit.

Wie das Verfahren läuft

Meist meldet das Finanzamt oder die Krankenkasse Rückstände an das Gewerbeamt. Es folgt eine Anhörung – der wichtigste Moment des Verfahrens. Wer hier reagiert, Zahlungspläne vorlegt und die Rückstände abbaut, verhindert die Untersagung häufig noch.

Was hilft

Ein belastbarer Ratenzahlungsvertrag mit dem Finanzamt, die Nachreichung fehlender Erklärungen und ein Nachweis, dass die laufenden Verpflichtungen wieder bedient werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Nach Erlass der Untersagung wird die Sanierung deutlich schwerer, weil die Behörde eine geänderte Prognose braucht.

Wiedergestattung

Nach § 35 Abs. 6 GewO ist die Wiedergestattung möglich, wenn die Unzuverlässigkeit entfallen ist – in der Regel frühestens ein Jahr nach Bestandskraft und mit dem Nachweis geordneter Verhältnisse. Ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung kann diesen Nachweis stützen.

Was Betroffene früh tun sollten

Auf behördliche Post reagieren, statt sie liegenzulassen – die Anhörungsfrist ist kurz. Bei laufenden Rückständen aktiv auf das Finanzamt zugehen. Und bei drohender Untersagung fachkundigen Rat einholen; das Verfahren ist formalisiert, und Fristen sind hier entscheidend.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gebühren, Zuständigkeiten und Verfahren legen die Kommunen und Länder eigenständig fest und können sich ändern.

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