Ratgeber

Gewerbe in der eigenen Wohnung anmelden

Was Mietrecht, Baurecht und Nachbarn dazu sagen – und wann aus dem Homeoffice ein Problem wird.

Die Wohnung als Betriebsstätte ist der Normalfall vieler Gründungen. Gewerberechtlich unproblematisch – in anderen Rechtsgebieten nicht immer.

Gewerberecht: unkritisch

Das Gewerbeamt verlangt eine Betriebsstättenadresse, keine gewerblichen Räume. Die Wohnadresse genügt, sie erscheint dann auch auf dem Gewerbeschein.

Mietrecht: kommt auf die Tätigkeit an

Tätigkeiten ohne Außenwirkung – Schreibtischarbeit, Onlinehandel ohne Lager, Beratung per Telefon – muss der Vermieter grundsätzlich hinnehmen. Sobald Publikumsverkehr entsteht, Mitarbeiter kommen, ein Schild angebracht wird oder regelmäßig Lieferungen eingehen, braucht es die Zustimmung. Fehlt sie, drohen Abmahnung und im Wiederholungsfall Kündigung.

Baurecht: die stille Hürde

In reinen Wohngebieten sind gewerbliche Nutzungen nur eingeschränkt zulässig. Solange die Wohnnutzung prägend bleibt, ist die Ausübung eines freien Berufs oder eines vergleichbaren Gewerbes regelmäßig erlaubt. Werkstattbetrieb, Lagerhaltung oder Kundenverkehr in relevantem Umfang können dagegen eine Nutzungsänderung erfordern.

Wohnungseigentum

In der Eigentümergemeinschaft entscheidet die Teilungserklärung. Ist eine Einheit als „Wohnung“ ausgewiesen, ist störende gewerbliche Nutzung unzulässig – der Maßstab ist, ob die Nutzung mehr stört als typisches Wohnen.

Praktische Konsequenzen

Die Wohnadresse steht im Impressum und ist damit öffentlich. Wer das vermeiden will, nutzt eine ladungsfähige Geschäftsadresse – die dann auch beim Gewerbeamt als Betriebsstätte anzugeben ist, sofern dort tatsächlich Geschäftstätigkeit stattfindet. Reine Briefkastenadressen ohne jede Tätigkeit sind gewerberechtlich angreifbar.

Steuerlich lassen sich Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale geltend machen; die Voraussetzungen dafür sind unabhängig von der Gewerbeanmeldung zu prüfen.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gebühren, Zuständigkeiten und Verfahren legen die Kommunen und Länder eigenständig fest und können sich ändern.

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