Ratgeber

Welches Gewerbeamt ist für mich zuständig?

Betriebsstätte statt Wohnort, Verbandsgemeinde statt Ortsgemeinde: die Zuständigkeitsregeln und ihre Ausnahmen.

Die Grundregel steht in § 14 GewO und ist kurz: Zuständig ist die Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt. In der Praxis erzeugt genau dieser Satz die meisten Fehlanläufe.

Wohnort ist nicht gleich Betriebsstätte

Wer in Stadt A wohnt und in Stadt B ein Ladenlokal mietet, meldet in B an. Wer von zu Hause arbeitet, meldet am Wohnort an – dann ist die Wohnung die Betriebsstätte. Für jede weitere Niederlassung ist eine eigene Anzeige bei der jeweiligen Gemeinde fällig.

Der Klassiker: Gemeindeverbände

In mehreren Bundesländern führen nicht die Gemeinden selbst das Gewerbeamt, sondern übergeordnete Verbände: Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz, Ämter in Schleswig-Holstein und Brandenburg, Samtgemeinden in Niedersachsen, Verwaltungsgemeinschaften in Thüringen und Sachsen-Anhalt. Wer dort die Ortsgemeinde anschreibt, wird weitergereicht.

Kreisfrei oder kreisangehörig

Kreisfreie Städte erledigen alles selbst. In kreisangehörigen Gemeinden liegt die Gewerbemeldung meist bei der Gemeinde, weiterführende Erlaubnisse dagegen häufig beim Landratsamt – etwa Gaststättenkonzessionen oder Erlaubnisse nach § 34a und § 34c GewO. Zwei Behörden für einen Vorgang sind hier der Normalfall, kein Fehler.

Wie Sie es sicher herausfinden

Die verlässlichste Quelle ist die offizielle Website Ihrer Stadt oder Gemeinde – dort steht, welche Stelle Gewerbemeldungen annimmt und ob das online geht. Auf jeder Stadtseite dieses Verzeichnisses ist sie direkt verlinkt. Fragen Sie im Zweifel telefonisch nach der Gewerbemeldestelle; unter diesem Stichwort findet sich die richtige Durchwahl schneller als unter „Gewerbeamt“.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gebühren, Zuständigkeiten und Verfahren legen die Kommunen und Länder eigenständig fest und können sich ändern.

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